Allgemeines


Gesetze/Verordnungen

Wesentliche Rechtsgrundlagen für Zahlungsinstitute sind das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) sowie die Vorschriften der §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches, die jeweils aufgrund der Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie 2007/64/EG sowie der Zahlungsdiensterichtline 2015/2336 Eingang in das deutsche Recht gefunden haben.

Die Vorschriften des ZAG bilden dabei die Grundlage des Aufsichtsrechts während die Vorgaben des BGB das Verhältnis der Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer regeln.

Weitere elementare Rechtsgrundlagen bestehen im Bereich der Geldwäscheprävention, welche sich ebenso in europäische als auch nationale Gesetze gliedern.

Verwaltungspraxis

Neben den gesetzlichen Grundlagen bestehen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene weitere relevante Markblätter, Leitlinien und Rundschreiben, welche gesamthaft auch als Verwaltungspraxis bezeichnet werden.

WESENTLICHE ZIVILRECHTLICHE BESTIMMUNGEN NACH §§ 675c–676c BÜRGERLICHES GESETZBUCH

Von großer Bedeutung ist §675f BGB, der die zwei unterschiedlichen Zahlungsdiensteverträge, (1) den Einzelzahlungsvertrag und (2) den Zahlungsdiensterahmenvertrag, normiert.

Des Weiteren ist der Zahlungsdienstleister des Zahlers gem. §675s Abs.1 BGB verpflichtet sicherzustellen, dass der zu zahlende Betrag spätestens am Ende des folgenden Geschäftstages seit Zugang des Zahlungsauftrags bei dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. Bis zum 1.1.2012 können der Zahler und sein Dienstleister allerdings eine Frist bis zu drei Geschäftstagen vereinbaren.

Wichtige Regelungen im Hinblick auf die Haftung, Erstattungsansprüche und die Beweislast finden sich in den §§675u bis 676c BGB. Grundsätzlich gilt dabei, dass der Zahler für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge nicht haften muss. Jedoch ist der Zahler verpflichtet, im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorganges, der aufgrund eines verlorengegangenen, gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Zahlungsauthentifizierungsinstruments erfolgt, dem Zahlungsinstitut gem. §675v Abs.1 BGB den hieraus entstandenen Schaden bis zu einem Betrag von 50 Euro zu ersetzen.

Des Weiteren findet sich für den Zahlungsdienstleister eine besondere Haftungsvorschrift in §675y BGB, die zum Tragen kommt, wenn der Dienstleister einen Zahlungsauftrag überhaupt nicht oder nur fehlerhaft erbringt. Diese Haftungsnorm ist betragsmäßig nicht begrenzt und stellt einen Erstattungsanspruch ohne erforderliche Nachfristsetzung dar. Die Erstattung erfasst dabei Entgelte und Zinsen; im Falle einer Belastung des Zahlungskontos ist das Konto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem es sich ohne den fehlerhaften Zahlungsvorgang befunden hätte. Ist die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsauftrages streitig, trifft den Zahlungsdienstleister gem. §676 BGB die Beweislast.

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